Ladungssicherung

Ladungssicherung

Gesetzliche Grundlage der Ladungssicherung im und am Fahrzeug

Jeder routinierte Fahrer hat das Gesetz der Verzögerung der Masse schon mal am eigenen Leib erfahren und weiß, dass eine feste Anbindung am Fahrzeug für seine Sicherheit unerlässlich ist.

§22 StVO:

Die Ladung, einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung ist so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In der UVV §37 (4) steht, dass Ladung gegen herabfallen und vermeidbaren Lärm zu sichern ist.

 

§30 StVZO: Regelt die Anforderung an die Beschaffenheit der Fahrzeuge. Verantwortlich: Halter

§ 30 Abs.1 StVZO:

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

  1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
  2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

31 StVZO:

legt fest, dass die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge bei Halter und Fahrer liegt. Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein, das heißt technisch einwandfrei und alle für den Einsatzzweck notwendigen Ladegut-Sicherungsmittel müssen vorhanden sein. Zudem muss das Fahrzeug verkehrssicher sein dazu gehört auch, dass der Fahrzeugführer in der Lage sein muss die Ladung ausreichend zu sichern. Er muss entsprechend ausgebildet sein.

31 Abs.2 StVZO:

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

1 Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Verlader

1.1 Routinemäßige Kontrolle

  • Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und bis zu zwei Punkten in Flensburg.

1.2 Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung

Wurde Lediglich Sachschaden verursacht:

  • Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und bis zu einem Punkt in Flensburg.

Wurden Personen verletzt oder getötet:

  • Strafanzeige mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§ 315b StGB Absatz 1).

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Punkte werden in den Fällen von mangelhafter Ladungssicherung meist für alle Beteiligten (Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Verlader) gleichermaßen zur Anzeige gebracht.